Am 12. Oktober 1946 trat in der sowjetischen Zone in Deutschland der Artikel 3 der Direktive Nr.38 des Kontrollrats „Verhaftung und Bestrafung der Kriegsverbrechen, Nazis und Militaristen; Internierung, Kontrolle und Überwachung von potentiell gefährlichen Deutschen“ in Kraft.
Laut Artikel 3 wurden als zu bestrafende Verbrecher jene bezeichnet, die nach dem 8. Mai 1945 „den Frieden des deutschen Volkes bzw. Frieden in der ganzen Welt durch Propaganda des Nationalsozialismus bzw. Militarismus oder durch die Erfindung bzw. Verbreitung tendenziöser Ideen einer Gefahr aussetzten“.
Nach diesem Artikel wurden 520.000 ehemalige Mitglieder der Nazi-Partei entlassen, mehr als 11.000 Menschen von 1948 bis 1964 verurteilt. Die Sowjetunion setzte die gemäß diesem Artikel vorgesehene Strafe in vollem Umfang um, während die westlichen Verbündeten die Direktive über Entnazifizierung selektiv einsetzten, je nach wirtschaftlichen und politischen Vorteilen.
Quelle: Bedingungslose Kapitulation Deutschlands. Schaffung der UNO // Geschichte der Diplomatie / Red. Andrej Gromyko u.a. M.: Politisdat, 1975.