Veröffentlichung des Gesetzes im Reichsgesetzblatt

Zitat aus dem Dokument:

Artikel 1.

Das von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit deutsches Reichsrecht, es hat folgenden Wortlaut:

(…)

  • Artikel 1: Österreich ist ein Land des Deutschen Reiches.
  • Artikel 2: Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über zwanzig Jahre alten deutschen Männer und Frauen Österreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt.
  • Artikel 3: Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(…)

Linz, den 13. März 1938.

Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler

Der Reichsminister der Luftfahrt Göring

Der Reichsminister des Innern Frick

Der Reichsminister des Auswärtigen von Ribbentrop

Der Stellvertreter des Führers R. Heß

Kommentar

Im Nürnberger Prozess erwähnten die Ankläger den Anschluss Österreichs wiederholt als Beweis für die Aggression des Deutschen Reiches gegen Österreich. Vier der Angeklagten hatten „das Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich“ unterzeichnet. Außerdem bestanden die Ankläger darauf, dass Franz von Papen, Arthur Seyß-Inquart und Konstantin von Neurath erhebliche Anstrengungen in Bezug auf die „Anschluss“-Politik unternommen und diese unterstützt hatten.  Der Ausbau des „inneren Raums“ Deutschlands war bereits einige Jahre vor dem tatsächlichen Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich geplant worden. Der Anschluss war Deutschlands erster Schritt zur Auslösung des Angriffskrieges gegen andere europäische Länder.

Von Ekaterina Tschernetskaja